Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG
WALKLINER ® GmbH
Oberer Auenweg 15
D-88299 Leutkirch i. Allgäu

Handelsregister: HRB 610518
Registergericht: Amtsgericht Ulm
EUID: DEB2805.HRB610518

Kontakt
Telefon: +49 (0) 7561 / 9860 – 0
Fax: +49 (0) 7561 / 9860 – 20
E-Mail: info@walkliner.de

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DEB2805.HRB610518

Geschäftsführer
Timo Maischberger

Redaktionell verantwortlich
WALKLINER ® GmbH
Timo Maischberger
Oberer Auenweg 15
D-88299 Leutkirch i. Allgäu

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: e-recht24.de

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, sofern sie nicht von und mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers oder Bestellers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot

Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen verbleiben bei uns. Diese Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet zum pauschalierten Schadenersatz, der ohne weiteren Nachweis 10% der Angebotssumme beträgt. Die Geltendmachung eines höheren Schadens im Einzelfall ist nicht ausgeschlossen.

III. Vertrag

  1. Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebotes zustande. Vertragsinhalt sind entsprechend nachfolgender Aufzählung: Das Angebot, diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Auftragsbestätigung, sofern dieser nicht widersprochen wird.
  2. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  3. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person bestätigt sind.

IV. Lieferung und Verzug

  1. Anlieferungen sind entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
  2. Angegebene oder vereinbarte Lieferfristen sind unverbindlich. Der Käufer kann uns 6 Wochen nach Überschreitung der Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer neben Lieferung Ersatz des Verzugs-schadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Nach Ablauf der angemessenen Nachfrist kann der Käufer die Abnahme des Liefergegenstandes ablehnen, wenn er dies zuvor schriftlich angedroht hat, und vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur dann zu, wenn uns der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit trifft.
    Wird uns die Lieferung, sofern wir uns in Verzug befinden, durch Zufall unmöglich, so haften wir nach Maßgabe der beiden vorgenannten Sätze, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten sein würde.
    Verzug und Ausbleiben der Lieferung haben wir so lange nicht zu vertreten, als uns und unsere Erfüllungsgehilfen kein Verschuldensvorwurf trifft. Auch für durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbleibende Lieferungen haben wir keinesfalls einzustehen.
  3. Die Lieferfrist ist aber eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die Bereitstellungsanzeige abgesandt wurde.
  4. Die Gefahr der Lieferung geht mit Verlassen des Werkes oder drei Tage nach Absendung der Bereitstellungsanzeige über. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitstellungsanzeige trägt der Käufer.
    Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. Bei Lagerung in unserem Werk werden die entstandenen Lagerkosten, mindestens jedoch ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Käufer über.
  5. Die Lieferung gilt mit Versand ab Werk oder 3 Tage nach der Absendung der Bereitstellungsanzeige als erfüllt. Das Risiko des unverzüglichen Zugangs der Bereitstellungsanzeige trägt der Käufer.
  6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, verursacht insbesondere durch Arbeitskräftemangel, Energie- und Rohstoffmangel, Stromsperren, Epidemien sowie dadurch veranlasste Betriebseinschränkungen und ähnliche Fälle, welche eine Verringerung der Produktion und unserer Leistungsfähigkeit zur Folge haben, gelten als höhere Gewalt und verändern Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen nebst einer angemessenen Karenzzeit. Ein Verzug unsererseits ist insoweit ausgeschlossen.
    Gleiches gilt, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und bei deren Unterlieferanten eintreten.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 449 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen.
  2. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen unser Eigentum.
  3. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen; eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für uns. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware; sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  4. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehender Ziffer 4 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
  6. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Hiervon bleibt unsere Einziehungsbefugnis unberührt. Wir werden aber die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.
  7. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen gilt für die gesamte Geschäftsverbindung und die sich daraus zu unseren Gunsten ergebende Saldo-Forderung.
  8. Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und abgetretene Forderungen dem Käufer zustehen. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferungen im echten Kontokorrent-Verhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwert zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.
  9. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unzulässig.
  10. Bei Eingriffen von Gläubigern des Käufers, insbesondere bei Pfändungen, hat der Käufer uns sofort durch eingeschriebenen Brief unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes Mitteilung zu machen sowie die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffes, insbesondere von Interventionsprozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Der Käufer trägt weiter alle Kosten, die zur Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen.
  11. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person erklären.
  12. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.

VI. Haftung für Mängel

  1. Als zugesichert gelten solche Eigenschaften, die von uns durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden.
  2. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl und unserem Ermessen entweder bei uns, bei von uns beauftragten Firmen oder am Aufstellungsplatz auszubessern, neu zu liefern oder auszuwechseln, die innerhalb von 6 Monaten (bei Tag- und Nachtbetrieb sowie Mehrschichtbetrieb innerhalb von 3 Monaten) vom Tage des Gefahrübergangs ab gerechnet, nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt werden.
  3. Solche Mängel müssen unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden, spätestens innerhalb 7 Tagen seit Ablieferung. Unterlässt der Käufer die schriftliche Anzeige oder geht sie verspätet bei uns ein, gilt die Lieferung auch in Ansehen des Mangels als genehmigt.
  4. Ersetzte Teile bleiben unser Eigentum.
  5. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen.
  6. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen und Ersatzteilen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarten, chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen sowie nicht auf Schäden, die wegen Nichtbefolgung unserer Betriebsanweisungen und Behandlungsvorschriften auftreten sowie durch unsachgemäße ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vorgenommene Änderungen und Instandsetzungen seitens des Bestellers oder Dritter.
  8. Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzstücke mangelhaft sind. Die Frist für die Mängelhaftung wird lediglich um die Dauer der durch Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung und nur für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnten, verlängert, wenn die Betriebsunterbrechung insgesamt den vierten Teil der vertraglichen Gewährleistungsfrist überschreitet.
  9. Für die Wiederinstandsetzung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist wird eine Haftung nur übernommen, wenn sie ausdrücklich und schriftlich mit uns durch eine im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragene Person vereinbart wurde.
  10. Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
  11. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie die Geltendmachung eines mittelbaren Schadens und von entgangenem Gewinn, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels, soweit sie auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen oder soweit uns grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

VII. Allgemeine Haftungsbegrenzung

  1. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen, aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie solche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  2. Diese Ansprüche verjähren ein halbes Jahr nach Verwirklichung des Haftungstatbestandes, spätestens jedoch nach Ablauf eines halben Jahres nach Gefahrübergang.

VIII. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Zahlungen an uns sind frei Zahlstelle zu leisten.
  2. Erteilung der Rechnung erfolgt zugleich mit dem Versand oder der Absendung der Bereitstellungsanzeige. Die Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum netto fällig, wenn nicht anders vereinbart.
  3. Zahlung mittels Zahlungsanweisung, Scheck, Wechsel oder Eigenakzept sind nur mit unserer Zustimmung und dann auch nur erfüllungshalber möglich. Durch Diskontierung entstandene Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden, ohne dass es eines weiteren Nachweises bedarf, Verzugszinsen von 8% über Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugszinsen bleibt vorbehalten.
  5. Die Zurückbehaltung fälliger Forderungen sowie die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen.
  6. Kommt der Käufer bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit einer Rate ganz oder teilweise länger als 7 Tage in Rückstand, so ist die jeweilige Restforderung, unbeschadet unserer Rechte aus Abschnitt V., zur sofortigen Zahlung fällig.
  7. Bei verbindlichen und unverbindlichen Lieferfristen von über einem Monat sind wir berechtigt, Lohn- und Materialpreiserhöhungen zusätzlich zum vereinbarten Preis zu fordern.

IX. Rücktrittsrecht bei Unmöglichkeit

  1. Bei von uns zu vertretender Unmöglichkeit vor Gefahrübergang ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Ein Anspruch auf Wandlung, Minderung oder auf einen nach Abschnitt III. Nr. 3 begrenzten Schadenersatz steht ihm jedoch nicht zu. Nach Gefahrübergang ist ein Rücktritt des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller bleibt zur Zahlung verpflichtet.
  2. Wir sind bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit, wie z. B. bei höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Unmöglichkeit der Vorlieferanten, wirtschaftlich nicht vertretbarer technischer Schwierigkeiten und ähnlichen sowie bei Nichteinhaltung unserer Zahlungsfristen zur Rücktritt berechtigt, und zwar – nach unserer Wahl – ganz oder teilweise. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sowie sonstige Ansprüche jeglicher Art bestehen nicht.

X. Abtretungsverbot

Eine Übertragung, Abtretung oder Verpfändung der Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag oder ähnliche Verfügungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung, die von einer im Handelsregister als vertretungsberechtigt eingetragenen Person abzugeben ist, unwirksam.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Leutkirch (Allgäu). Für alle Streitigkeiten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind nach Maßgabe ihrer sachlichen Zuständigkeit die Gerichte in Leutkirch/Ravensburg ausschließlich zuständig. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt im Übrigen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Verbindlichkeit bei Teilunwirksamkeit

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen und der Vertrag verbindlich. An Stelle unwirksamer Bedingungen tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.

Walkliner GmbH, Oberer Auenweg 15, 88299 Leutkirch